Vergnügungssteuer

Die Stadt Aalen erhebt eine Vergnügungssteuer. Grundlage hierfür ist die vom Gemeinderat beschlossene Vergnügungssteuersatzung.
Der Vergnügungssteuer unterliegen auf dem Gebiet der Stadt Aalen folgende Spielgeräte und Einrichtungen:

  • das gewerbliche Halten von Spielgeräten (Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsautomaten und -apparaten) in Gaststätten, Spielhallen, Nachtlokalen, Bars, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten,
  • das gewerbliche Halten von Musikautomaten und der Betrieb von Diskothekenanlagen in Gaststätten, Spielhallen, Nachtlokalen, Bars, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten,
  • das gewerbliche Halten von Kabinen zur Vorführung von Sex- und Porno-Filmen/-Videos.

Verfahrensablauf

Für die Geräte mit Gewinnmöglichkeit muss bis zum 15. Tag des jeweiligen Folgemonats eine Steuererklärung abgegeben werden. Dazu ist der Vordruck „Steuererklärung zur Ermittlung der Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit“ auszufüllen und bei der Stadt Aalen mit den Auslesestreifen in vollständiger Länge einzureichen.

Weitere Hinweise und Informationen finden Sie in der Vergnügungssteuersatzung. 

Steuersatz und Fälligkeit

Die Steuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit beträgt für jeden Erhebungszeitraum 6,0 v. H. vom Spieleinsatz.

Der Erhebungszeitraum ist der Zeitraum zwischen zwei Auslesezeitpunkten von Zählwerksdaten.

Die Steuer auf Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat und je selbstständiger Spieleinrichtung 95,00 €, für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung an anderen Orten 55,00 € und für Geräte mit Darstellung von Gewalttätigkeiten, sexueller Handlungen oder Kriegsspielen im Spielprogramm (Gewaltspiel) 310,00 €.

Für das Halten eines Musikautomaten beträgt die Steuer für jeden angefangenen Kalendermonat 25,00 €.

Für den Betrieb einer Diskothekenanlage beträgt die Steuer für jeden angefangenen Kalendermonat 70,00 €.

Die Steuer für das Halten einer Kabine nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Vergnügungssteuersatzung beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat 120,00 €.

Den Aufstellern bzw. Betreibern wird monatlich ein Vergnügungssteuerbescheid zugesandt, aus dem auch die Fälligkeit zu entnehmen ist.

Meldepflichten:

Der Aufsteller bzw. Betreiber hat innerhalb von zwei Wochen nach Aufstellung bzw. Betreibung bei der Abteilung für Steuern und Abgaben der Stadt Aalen das Erfüllen des steuerlichen Tatbestands anzumelden.

Jede Veränderung insbesondere die Außerbetriebnahme jedes steuerpflichtigen Gerätes und/oder Spieleinrichtung ist er Abteilung für Steuern und Abgaben der Stadt Aalen innerhalb eines Monats zu melden.

Weitere Hinweise

Sollten Sie Fragen zur Vergnügungssteuer generell oder zu Steuerbescheiden haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Bei Zahlungsangelegenheiten (Erstattungen, Abbuchungsaufträge, Mahnungen o. ä.) wenden Sie sich bitte an die Stadtkasse Aalen.

Zuständige Dienststellen