Sperrzeitverkürzung
Sperrzeit gem. § 18 GastG:
Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten ist eine Sperrzeit allgemein festgesetzt. Die Sperrzeit beginnt um 3 Uhr. In der Nacht zum Samstag und die Nacht zum Sonntag beginnt die Sperrzeit um 5 Uhr. Sie endet jeweils um 6 Uhr. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein oder für einzelne Betriebe verkürzt werden.
Die Gebühr berechnet sich nach der Anzahl der Stunden und Veranstaltungstage.
Zuständige Dienststellen
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