Sperrzeitverkürzung

Sperrzeit gem. § 18 GastG:

Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten ist eine Sperrzeit allgemein festgesetzt. Die Sperrzeit beginnt um 3 Uhr. In der Nacht zum Samstag und die Nacht zum Sonntag beginnt die Sperrzeit um 5 Uhr. Sie endet jeweils um 6 Uhr. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein oder für einzelne Betriebe verkürzt werden.

Die Gebühr berechnet sich nach der Anzahl der Stunden und Veranstaltungstage.