Reinigungs-, Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger
Die Pflicht der Straßenanlieger Gehwege, Fußwege, gemeinsame Fuß-/Radwege sowie Flächen am Rande von Straßen für die Fußgänger zu reinigen, zu räumen und zu bestreuen.
Die näheren Einzelheiten sind in der örtlichen Streupflichtsatzung geregelt.
Zuständige Dienststellen
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