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Kirchenaustritt

Die Erklärung über den Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ist beim zuständigen Wohnsitzstandesamt persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen, das heißt, Abgabe der Erklärung bei einem Notar. Diese wäre dann wiederum dem Standesamt einzureichen.

Für Kinder unter 14 Jahren erklären die personensorgeberechtigten Eltern den Austritt. 
Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. 
Kinder über 14 Jahre erklären ihren Kirchenaustritt selbst.

Wirksamkeit

Der Kirchenaustritt wird sofort mit der Abgabe der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis/Reisepass
  • ggf. Geburts- bzw. Taufurkunde

Gebühr: 30 Euro pro Person

Öffnungszeiten

Bitte sprechen Sie nur nach vorheriger Terminvereinbarung persönlich vor!

Telefonische Erreichbarkeit
Montag, Dienstag und Donnerstag 08:30 Uhr bis 11:45 Uhr.