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Grundstücksrechte: Gegenstandslosigkeit

Grundstücke sind oft mit dinglichen Rechten belastet (Wege-, Leitungs- und Überfahrtsrechte). Diese Belastungen sind konkret festgelegt; das heißt, dass bei einer Aufteilung von Grundstücken unbelastete Teile veräußert oder anderen Grundstücken zugeschrieben werden.

Somit sind die dinglichen Rechte für den unbelasteten Grundstücksteil gegenstandslos. Dies wird mit einer solchen Bescheinigung dem Grundbuchamt gegenüber belegt.