Gaststättenangelegenheiten
Konzessionen gemäß § 2 Gaststättengesetz:
Wer gewerbsmäßig ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz. Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Der Erlaubnis bedarf nicht, wer alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.
Folgende Unterlagen werden zum Gaststättenantrag benötigt:
- polizeiliches Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Bescheinigung des Gesundheitsamtes
- Gewerbeanmeldung
- Nachweis der Industrie- und Handelskammer
- Planunterlagen über die Räume der Gaststätte
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Auszug aus der Schuldnerkartei beim Amtsgericht
- Kopie des Pachtvertrages
- Pass (bei ausländischen Antragstellern).
Die Konzessionsgebühr berechnet sich individuell nach Grundbeträgen und Flächenbeträgen.
Schankerlaubnisse gemäß § 12 GastG:
Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubsnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden (Schankerlaubnis). Der Antrag ist mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung beim Amt für Bürgerservice und öffentliche Ordnung der Stadt Aalen einzureichen. Die Gebühr berechnet sich nach der Anzahl der Tage und Umfang der Schankflächen. In der rechten Spalte steht Ihnen der Antrag als pdf-Formular zur Verfügung.
Stellvertretungserlaubnis § 9 GastG.:
Wer ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will bedarf der Erlaubnis der Gaststättenbehörde.
Gebühr: 130,00 €.
Sperrzeit gem. § 18 GastG:
Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten ist eine Sperrzeit allgemein festgesetzt.
Die Sperrzeit beginnt um 3.00 Uhr. In der Nacht zum Samstag und die Nacht zum Sonntag beginnt die Sperrzeit um 5.00 Uhr. Sie endet jeweils um 6.00 Uhr. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein oder für einzelne Betriebe verkürzt werden. Die Gebühr berechnet sich nach der Anzahl der Stunden und Veranstaltungstage.