Amtliche Beglaubigungen von Kopien
Mit der amtlichen Beglaubigung bestätigt die Behörde, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Die zuständige Behörde beglaubigt die Kopie durch einen Beglaubigungsvermerk. Das zu beglaubigende Dokument muss entweder eine händische Unterschrift oder einen Stempelabdruck enthalten, um daran die Echtheit des Originaldokumentes prüfen zu können.
Beglaubigt werden können:
- Jedes Schriftstück, das von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde
(außer Personenstandsnachweise, Vollmachten, Kaufverträge, Testamente, Bestallungsurkunden, Betreuerausweise, Register- und Grundbuchauszüge…). - Jedes Schriftstück, das zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird (außer Personenstandsnachweise, Vollmachten, Kaufverträge, Testamente, Bestallungsurkunden, Betreuerausweise, Register- und Grundbuchauszüge…).
Verfahrensablauf:
Vorlage des Originalschriftstückes und ggf. der bereits erstellte Kopien (Kopien können auch durch die Behörde gebührenpflichtig erstellt werden). Die Kopien werden von der Behörde mit dem Original verglichen und beglaubigt. Zur Beglaubigung müssen Sie persönlich erscheinen oder eine andere Person schriftlich bevollmächtigen.
Erforderliche Unterlagen:
- Originalschriftstück (Urschrift)
- Ggf. bereits gefertigte Kopien
- Ausweisdokument
Gebühren:
Je Beglaubigung (Seite): 2,50 Euro
Je Fotokopie (Seite): 0,50 Euro